Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern. Wird ein Konzernabschluss nach Paragraph 59 a, BWG erstellt, so ist die Gliederung entsprechend der Anlage C1 vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Schlagworte
Erfolgsausweis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40085471