Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die Vermögens- und Erfolgsausweise gemäß den Anlagen B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Die Detailtabellen der Anlage C1 sind in den Quartalen eins bis drei zu übermitteln, im vierten Quartal nur die Detailtabelle 4B.
Schlagworte
Vermögensausweis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40085472