Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage D3b bzw. E3b, wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage D3d bzw. E3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,Anlage D3d bzw. E3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d
hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden haben, in dem Aktiva veranlagt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40085477