Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden
(vgl. § 17 Abs. 1).vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Schlagworte
Vermögensausweis, Erfolgsausweis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40085478