Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2)Absatz 2,Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40085546