Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Schuldnergruppen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Abs. 4a BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 a, BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2)Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Absatz eins, als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3)Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Großkreditmeldung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40085548