Rechtstracker.at

§ 23 GZÜV

Fassungen
22.12.2006 bis 23.12.2010 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 2324.12.201023.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 465/2010
§ 2322.12.200623.12.2010 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

23.12.2010danach: BGBl. II Nr. 465/2010

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst an allen Messstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und eine Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus, sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Bei den Parametern aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann die Erstbeobachtung bereits drei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2000,, stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn sich auf Grund der Erstbeobachtung hinsichtlich des jeweiligen Parameters eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, der Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Erstbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen, bei der Wiederholungsbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen zweimal jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten zu erfolgen, sofern in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist.
  5. Absatz 5,Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 1 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden, wenn sich auf Grund bisher durchgeführter Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, der Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat.
  6. Absatz 6,Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Erstbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten verringert werden, wenn sich auf Grund bereits durchgeführter mehrjähriger Messungen gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2000,, eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, der Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat. Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle, an der sich auf Grund der bisher durchgeführten Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, der Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat, bis auf eine Messung jährlich verringert werden.
  7. Absatz 7,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Absatz eins, zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085589