Rechtstracker.at

§ 24 GZÜV

Fassungen
22.12.2006 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 2422.12.200623.05.2019 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Methodik

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Probenahme zur Überwachung der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Analyse der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die im vierten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085590