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§ 26 GZÜV

Fassungen
22.12.2006 bis 23.12.2010 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 2624.12.201023.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 465/2010
§ 2622.12.200623.12.2010 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

23.12.2010danach: BGBl. II Nr. 465/2010

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß Paragraph 25, die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, bei denen auf Grund von Überschreitungen der für diese Parameter nach der Grundwasserschwellenwertverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Schwellenwerte das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen. Die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 können an jenen Messstellen, an denen sich eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, der Grundwasserschwellenwertverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat, viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten gemessen werden. Eine Messung ist jedoch zumindest einmal jährlich vorzunehmen. An jenen Messstellen, an denen sich für die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 keine Gefährdung ergeben hat, kann die Überwachungsfrequenz bis auf eine Messung jährlich verringert werden.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der operativen Überwachung, dass für den Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern nicht mehr das Risiko besteht, dass die gemäß Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden, ist die operative Überwachung des Parameterblocks 2 sinngemäß nach Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (Paragraph 21,) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß dem voran stehenden Abschnitt zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085592