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§ 28 GZÜV

Fassungen
22.12.2006 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 2822.12.200623.05.2019 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

3. Abschnitt
Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Sondermessprogrammen (Paragraph 2, Absatz 2,) können weitere vom dritten Abschnitt der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß Paragraphen 30 c und 30 d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder
    2. Ziffer 2
      für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder
    3. Ziffer 3
      zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach Paragraph 25, vorzugehen ist.
  2. Absatz 2,Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den Paragraphen 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der Paragraphen 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
  4. Absatz 4,Bei der Überwachung sind die in Anlage 15 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085594