Kurztitel
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage 8
Operative Überwachung von Fließgewässern – Festlegung des minimalen
Parameterumfangs für jede Belastungskategorie
Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.
Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 11 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,