Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urkundenarchivverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die in § 1 bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformat ausschließlich XML-DSig, jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach § 91c GOG nicht eingestellt werden.Für die in Paragraph eins, bezeichneten Urkunden dürfen als Dokumentformate ausschließlich TIFF und PDF, als Signaturformat ausschließlich XML-DSig, jeweils nach Vorgabe der technischen Festlegungen verwendet werden. Nähere technische Festlegungen werden auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt gemacht. TIFF-Dokumente, die nach dem 31. Dezember 2009 erstellt werden, dürfen in die Urkundenarchive nach Paragraph 91 c, GOG nicht eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen.Die elektronische Beurkundungssignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO, Paragraph 16, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz 1993) muss den von der Beurkundung umfassten Urkundeninhalt sowie die von der Beurkundung erfassten elektronischen Signaturen einschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR40085617