Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
29.12.2006
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2009
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlagenpools
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Anlageninhaber, die dieselbe Tätigkeit unter einer Ziffer gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausüben, können für die Periode 2005 bis 2007 und für die Periode 2008 bis 2012 einem Anlagenpool beitreten. Die Errichtung eines Anlagenpools bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid.Anlageninhaber, die dieselbe Tätigkeit unter einer Ziffer gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ausüben, können für die Periode 2005 bis 2007 und für die Periode 2008 bis 2012 einem Anlagenpool beitreten. Die Errichtung eines Anlagenpools bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid.
(2)Absatz 2,Im Antrag, der spätestens 90 Tage vor Beginn der jeweiligen Periode beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen ist, sind die Anlagen und die Periode anzugeben, für die der Pool gebildet werden soll, und der Nachweis zu erbringen, dass ein Treuhänder in der Lage sein wird, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Antrag ist ein Treuhänder zu benennen.
(3)Absatz 3,Auf das Konto des Treuhänders wird abweichend von § 17 die Gesamtmenge der den im Pool zusammengefassten Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate gebucht. Der Treuhänder ist abweichend von § 18 verantwortlich für die Abgabe von Emissionszertifikaten, die den Gesamtemissionen der Anlagen im Pool entsprechen. Der Treuhänder darf keine weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Inhabers im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April nicht als ausreichend anerkannt wurde.Auf das Konto des Treuhänders wird abweichend von Paragraph 17, die Gesamtmenge der den im Pool zusammengefassten Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate gebucht. Der Treuhänder ist abweichend von Paragraph 18, verantwortlich für die Abgabe von Emissionszertifikaten, die den Gesamtemissionen der Anlagen im Pool entsprechen. Der Treuhänder darf keine weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Inhabers im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 9, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April nicht als ausreichend anerkannt wurde.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 28 werden die Sanktionszahlungen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den Anlagen im Pool abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt. Falls der Treuhänder die Sanktionszahlungen nicht leistet, ist jeder Inhaber einer Anlage im Pool für die Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.Abweichend von Paragraph 28, werden die Sanktionszahlungen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den Anlagen im Pool abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt. Falls der Treuhänder die Sanktionszahlungen nicht leistet, ist jeder Inhaber einer Anlage im Pool für die Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.
(5)Absatz 5,Der Ausschluss oder das Ausscheiden eines Anlageninhabers aus dem Pool ist nur mit Jahresende zulässig und ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Treuhänder unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40085948