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§ 41b PG 1965

Fassungen
29.12.2006 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 169/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41b heute01.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 41b29.12.200631.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/2006
§ 41b23.12.200628.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2006
§ 41b01.10.200022.12.2006 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b

Inkrafttretensdatum

29.12.2006BGBl. I Nr. 169/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 41 b, (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,-€. und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach Paragraph 26, Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Beitrag nach Paragraph 13 a, zu entrichten.
  2. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 26, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Paragraph 629, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40085952