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Art. 263 AEUV

Fassungen
01.01.2007 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 185/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 263 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 26301.01.200730.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 26301.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 26301.02.200330.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 26301.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 263

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 185/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 4

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend “Ausschuss der Regionen” genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                    12

  Bulgarien                  12

  Tschechische Republik      12

  Dänemark                    9

  Deutschland                24

  Estland                     7

  Griechenland               12

  Spanien                    21

  Frankreich                 24

  Irland                      9

  Italien                    24

  Zypern                      6

  Lettland                    7

  Litauen                     9

  Luxemburg                   6

  Ungarn                     12

  Malta                       5

  Niederlande                12

  Österreich                 12

  Polen                      21

  Portugal                   12

  Rumänien                   15

  Slowenien                   7

  Slowakei                    9

  Finnland                    9

  Schweden                   12

  Vereinigtes Königreich     24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, auf Grund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40086037