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§ 2 BTB-V

Fassungen
01.01.2007 bis 12.10.2007 — BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.10.200704.05.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008
§ 201.01.200712.10.2007 BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 515/2006

Außerkrafttretensdatum

12.10.2007

Abkürzung

BTB-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling; sie betreibt das nationale Referenzlabor für die Untersuchung von Proben bei Tierseuchenverdacht;
  2. Ziffer 2
    amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
  3. Ziffer 3
    Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
  4. Ziffer 4
    Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
  5. Ziffer 5
    Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
  6. Ziffer 6
    Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Artikel 18, der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang römisch drei dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;
  7. Ziffer 7
    empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen);
  8. Ziffer 8
    Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landesveterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Tierseuchen-Experten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, unterstützt;
  9. Ziffer 9
    Nationales Referenzlabor: die AGES Mödling;
  10. Ziffer 10
    Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinärverwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tierseuchen-Experten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, unterstützt;
  11. Ziffer 11
    Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß Paragraph 2 b, TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);
  13. Ziffer 13
    Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;
  14. Ziffer 14
    Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
  15. Ziffer 15
    Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
  16. Ziffer 16
    Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
  17. Ziffer 17
    Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfängliche Arten;
  18. Ziffer 18
    Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2005,;
  19. Ziffer 19
    Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,;
  20. Ziffer 20
    TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1995,;
  21. Ziffer 21
    TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,;
  22. Ziffer 22
    Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;
  23. Ziffer 23
    Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208 aus 2006, vom 7. Februar 2006.
  1. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  3. Absatz 4,Die Abschnitts- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

Schlagworte

Abschnittsüberschrift

Gesetzesnummer

20005198

Dokumentnummer

NOR40086057