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§ 10 FK-V

Fassungen
01.02.2007 bis 28.02.2014 — BGBl. II Nr. 13/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.03.2014 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 1001.02.200728.02.2014 BGBl. II Nr. 13/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 13/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. II Nr. 26/2014

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Person des Lehrpersonals angehören.
  5. Absatz 5,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40086274