Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen unddie notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.
(2)Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondereDer/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oderdie nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
gegen eine Verpflichtung nach §§ 10 bis 13 verstoßen wird.gegen eine Verpflichtung nach Paragraphen 10 bis 13 verstoßen wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
NOR40086278