Rechtstracker.at

§ 3 SFK-VO

Fassungen
01.02.2007 bis 31.07.2013 — BGBl. II Nr. 13/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 301.02.200731.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 13/2007
§ 301.10.200231.01.2007 § → § BGBl. II Nr. 342/2002
§ 301.06.199530.09.2002 BGBl. Nr. 277/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 13/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. II Nr. 210/2013

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lernkontrollen und Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und sind berechtigt, eine(n) Vertreter(in) zur Prüfung zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40086293