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§ 3 FachKBV

Fassungen
21.02.2007 bis 02.02.2016 — BGBl. II Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute03.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 35/2016
§ 321.02.200702.02.2016 BGBl. II Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.02.2007BGBl. II Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

02.02.2016danach: BGBl. II Nr. 35/2016

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Office Audit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, UMG in Verbindung mit Anhang römisch fünf der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114/1 vom 24.4.2001), ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
    2. Ziffer 2
      eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, Entscheidungsstrukturen;
    3. Ziffer 3
      schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
    4. Ziffer 4
      ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Name und Anschrift,
      2. Litera b
        Ausbildung und Berufsbezeichnung,
      3. Litera c
        bisherige Tätigkeitsbereiche,
      4. Litera d
        Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
      5. Litera e
        sektorielle Fachkunde;
    5. Ziffer 5
      ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;
    6. Ziffer 6
      ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Anhangs römisch fünf der EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;
    7. Ziffer 7
      ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;
    8. Ziffer 8
      bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;
    9. Ziffer 9
      bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß Paragraph 4, UMG gilt für Einzelgutachter der Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

Schlagworte

Berichtswesen, Dokumentationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086454