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Art. 2

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 201.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 201.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. III Nr. 43/2009

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote

12.

Text

Titel römisch eins

Organisation und, Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel römisch eins

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

  1. Absatz eins,Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.
  2. Absatz 2,Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
  3. Absatz 3,Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40086489