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Art. 54A

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 54A heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 54A01.07.200631.12.2008 BGBl. III Nr. 19/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54 A

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. III Nr. 43/2009

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote

12.

Text

Artikel 54A

Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit

  1. Absatz eins,Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschließen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äußern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst.
  3. Absatz 3,Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40086550