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Art. 70

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 70 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 7001.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 7001.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 70

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. III Nr. 43/2009

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote

12.

Text

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

  1. Absatz eins,Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält
    1. Litera a
      die Zusammensetzung der Kammer;
    2. Litera b
      die Liste der erschienenen Personen;
    3. Litera c
      den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
    4. Litera d
      den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.
  2. Absatz 2,Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.
  3. Absatz 3,Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.
  4. Absatz 4,Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40086561