Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 19/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 74Artikel 74
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote
12.
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Die Urteile
Artikel 74
Inhalt des Urteils
(1)Absatz eins,Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten
die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
die Bezeichnung der Parteien;
die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
die Darstellung des Prozessverlaufs;
eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.
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*9) Liechtenstein: den Urteilsspruch
Schweiz: das Dispositiv
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009
Dokumentnummer
NOR40086565