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Art. 79

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 79 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 7901.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 7901.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 79

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. III Nr. 43/2009

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote

12.

Text

Artikel 79

Antrag auf Auslegung des Urteils

  1. Absatz eins,Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.
  3. Absatz 3,Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.
  4. Absatz 4,Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40086570