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§ 7 HPSV-HAUP

Fassungen
01.10.2007 bis 12.09.2019 — BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute13.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 276/2019
§ 701.10.200712.09.2019 BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 46/2007

Außerkrafttretensdatum

12.09.2019danach: BGBl. II Nr. 276/2019

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Ressourcenplan

Aufgabe, Inhalt und Aufbau des Ressourcenplans

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.
  2. Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.
  3. Absatz 3,Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4,Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource, Budgetrahmen

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40086623