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§ 10 HPSV-HAUP

Fassungen
01.10.2007 bis 12.09.2019 — BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute13.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 276/2019
§ 1001.10.200712.09.2019 BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 46/2007

Außerkrafttretensdatum

12.09.2019danach: BGBl. II Nr. 276/2019

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

Rollende Planung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan sind einmal jährlich zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

Schlagworte

Zielplan, Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40086626