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§ 23f SV

Fassungen
01.03.2007 bis 19.12.2008 — BGBl. II Nr. 50/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23f heute01.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 292/2017
§ 23f24.12.200931.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 23f20.12.200823.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 23f01.03.200719.12.2008 BGBl. II Nr. 50/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 f

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 50/2007

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008danach: BGBl. II Nr. 480/2008

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 f, (1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (Paragraph 23 d, Absatz eins,) zu kontrollieren. Er hat

  1. Ziffer eins
    den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
  2. Ziffer 2
    bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
  3. Ziffer 3
    seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (Paragraph 23 d, Absatz 3,), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.
  1. Absatz 2,Während der Behandlung hat der Arzt, insbesondere im Hinblick auf medizinisch indizierte Dosisanpassungen, regelmäßige, anfänglich häufigere Behandlungskontrollen durchzuführen. Zur Überprüfung, ob neben dem Substitutionsmittel noch andere, vom behandelnden Arzt nicht verordnete Suchtmittel missbräuchlich verwendet werden, sind ferner verlässliche Harnkontrollen zu veranlassen.
  2. Absatz 3,Bei Umstellung des Patienten von Methadon oder Buprenorphin auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
  3. Absatz 4,Im Falle der Behandlung mit einer Zubereitung, die retardiertes Morphin enthält, hat der weiterbehandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich die Meinung eines zweiten, nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Arztes einzuholen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Patient das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. Ziffer 2
      bei der Patientin eine Schwangerschaft vorliegt.
    Im Falle der Ziffer 2, ist eine zweite Fachmeinung jedenfalls zu Beginn der Schwangerschaft einzuholen. Soweit dies nach den Umständen möglich und tunlich ist, sind hiefür die suchtspezifischen, im Bereich der Substitutionsbehandlung tätigen Einrichtungen der Krankenanstalten heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Die Einrichtung, bei der der Patient gegebenenfalls eine psychosoziale Begleitbetreuung wahrnimmt, ist von Rückfällen des Patienten in den Suchtgiftmissbrauch, insbesondere auch von positiven Harnbefunden, in Kenntnis zu setzen, damit sie den Rückfall mit dem Patienten bearbeiten kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40086650