Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
“Produkte”: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
“Typenbezeichnung”: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
“EG-Düngemittel”: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;“EG-Düngemittel”: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
“Primärnährstoff”: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
“Sekundärnährstoff”: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
“Spurennährstoff”: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
“Nährstoffe”: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
“Mineralischer Dünger”: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
“Einnährstoffdünger”: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
“Mehrnährstoffdünger”: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
“Volldünger”: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
“Langzeitdünger”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
“Langzeitstickstoff”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
“Gesteinsmehl”: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
“Erde”: natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;
“Grüngutkompost”: kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;
“Hersteller”: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
verantwortlich ist;
“Verpackung”: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
“harmonisierte europäische Norm”: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
“Toleranz”: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
“Grenzwert”: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
„Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches – gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2010
Dokumentnummer
NOR40086660