Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
07.03.2007 bis 09.06.2010 — BGBl. II Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute14.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 155/2022
Anl. 114.03.201913.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 71/2019
Anl. 118.07.201413.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 181/2014
Anl. 110.06.201017.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 162/2010
Anl. 107.03.200709.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 53/2007
Anl. 101.02.200406.03.2007 BGBl. II Nr. 100/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.03.2007BGBl. II Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

09.06.2010danach: BGBl. II Nr. 162/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 1

Typen

römisch eins. Typenbezeichnungen

1. Mineralische Stickstoffdünger

2. Mineralische Phosphatdünger

3. Mineralische Kalidünger

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

6. Mineralische Spurennährstoffdünger

7. Mineralische Mehrnährstoffdünger

8. Organische Dünger

9. Organisch-mineralische Dünger

10. Kultursubstrate

11. Bodenhilfsstoffe

12. Pflanzenhilfsmittel

römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen

1. Nährstoffangabe a)Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen; bei Spurennährstoffen sind bis zu vier Dezimalstellen zulässig.

Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben.

b)Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

Bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen darf außer der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich auch die Elementform angegeben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:

P2O5

x 0,436 =

P (Phosphor)

K2O

x 0,830 =

K (Kalium)

CaO

x 0,715 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,400 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,560 =

CaO (Calciumoxid)

MgO

x 0,603 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,288 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,478 =

MgO (Magnesiumoxid)

SO3

x 0,400 =

S (Schwefel)

Na2O

x 0,742 =

Na (Natrium)

SO4

x 0,333 =

S (Schwefel)

c) Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

Der Gehalt an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5% anzugeben.
Überschreitet einer der Spurennährstoffe in Düngemitteln und Kultursubstraten folgende Konzentrationen, so ist dessen Gehalt in Gewichtsprozent unter Angabe des Spurennährstoffes anzugeben:
  • Strichaufzählung
    0,01%              B
  • Strichaufzählung
    0,002%              Co
  • Strichaufzählung
    0,01%              Cu
  • Strichaufzählung
    0,5%              Fe
  • Strichaufzählung
    0,1%              Mn
  • Strichaufzählung
    0,001%              Mo
  • Strichaufzählung
    0,03%              Zn

2. Granulate

Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist zulässig.

3. Ausgangsstoffe

Die für die Verwendung in den Produkten zulässigen Ausgangsstoffe sind im jeweiligen Typ abschließend geregelt. Austauschbare Ausgangsstoffe sind als solche zu kennzeichnen.
Andere Ausgangsstoffe - ausgenommen Wasser - dürfen nur verwendet werden, wenn die Produkte gemäß Paragraph 9 a, Düngemittelgesetz 1994 zugelassen sind, wobei Stoffe, Rückstände und Nebenprodukte aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie und der pharmazeutischen Industrie sowie gleichzuhaltender Bereiche nur verwendet werden dürfen, wenn sie in Produktionsverfahren mit getrennter Prozesswassererfassung hergestellt wurden.

4. Farbstoffe

Zur Färbung der Produkte dürfen nur lebens- oder futtermittelrechtlich zugelassene Farbstoffe verwendet werden; diesfalls sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, oder EG-Nummer anzuführen.

5. Pflanzenverträglichkeit

Produkte müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (zB Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.

6. Seuchenhygienische Anforderungen

Salmonella sp. dürfen in einer 50g Probe nicht enthalten sein.

römisch drei. Typenliste
1. Mineralische Stickstoffdünger

1. Mindestgehalt: 10% N 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Gesamtstickstoff, Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicynamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

3. Ausgangsstoffe:

Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat (DMPP), Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid, Magnesiumsulfat sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%.
  • Strichaufzählung
    Bei kalkammonsalpeter(KAS)-hältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
  • Strichaufzählung
    Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
  • Strichaufzählung
    Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
  • Strichaufzählung
    Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
  • Strichaufzählung
    Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis “enthält Langzeitstickstoff” unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  • Strichaufzählung
    Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
  • Strichaufzählung
    Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1;
  • Strichaufzählung
    Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.

2. Mineralische Phosphatdünger

1. Mindestgehalt: 10% P2O5 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat.
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich.

3. Ausgangsstoffe:

Gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk, Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Magnesiumphosphat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, mineralisches Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate, Aluminium-Calciumphosphat sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem P2O5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Bei weicherdigen Rohphosphaten muss der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.

3. Mineralische Kalidünger

1. Mindestgehalt:

10% K2O.

2.Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Wasserlösliches Kaliumoxid.

3. Ausgangsstoffe:

Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1. Mindestgehalt:

65% CaCO3 + MgCO3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt; bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für das Produkt und der Gehalt an Trockenmasse ist anzugeben.

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid.
Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalkwert (= Gesamtbasizität) bewertet als CaO, Magnesiumverbindungen bewertet als MgO.
Die Reaktivität von Calcium- und Magnesiumcarbonaten, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muss mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO3 mindestens 10%.

3. Ausgangsstoffe:

Calciumhydroxid, Calciumoxid, Magnesiumhydroxid, Magnesiumsulfat, Silicate von Calcium und Magnesium, Magnesiumoxid, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Magnesiumcarbonat, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Auf Gehalte an Magnesiumcarbonat von mehr als 5% CaCO3 bzw. mehr als 3% MgO, Mg(OH)2 (Magnesiumoxid bzw. Magnesiumhydroxid) darf mit Angaben der Bindungsform hingewiesen werden.
  • Strichaufzählung
    Die Bezeichnung “Branntkalk”, “Branntkalk körnig” bzw. “Magnesium Branntkalk” ist dann erlaubt, wenn mindestens 90% CaO + MgO (Calciumoxid + Magnesiumoxid) aus gebranntem Kalkstein, Dolomit oder Kreide und weniger als 10% CaO gebunden an CO2 enthalten sind. Die Bezeichnung “Magnesium Branntkalk” ist zulässig, wenn der Gesamtgehalt (aus MgO, MgCO3 und Mg(OH)2) rechnerisch mindestens 10% MgO beträgt.
  • Strichaufzählung
    Die Bezeichnung “Kohlensaurer Kalk” bzw. “Kohlensaurer Magnesiumkalk” ist zulässig für vermahlenes Kalk- oder Dolomitgestein oder Kreidemehle natürlichen Ursprungs mit einem Mindestcarbonatgehalt von 90% CaCO3 + MgCO3 (Calcium- und Magnesiumcarbonaten), bewertet als CaO + MgO mindestens 50%.
  • Strichaufzählung
    Die Bezeichnung “Kohlensaurer Magnesiumkalk” ist zulässig, wenn der Magnesiumcarbonatgehalt mindestens 15% MgCO3 erreicht.
  • Strichaufzählung
    Die Bezeichnung “Mischkalk” bzw. “Magnesium Mischkalk” ist erlaubt für Mischungen aus kohlensaurem Kalk bzw. kohlensaurem Magnesiumkalk, Dolomit- oder Kreidemehl mit Branntkalk bzw. Magnesium Branntkalk oder Löschkalk, sowie für Produkte, die durch teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit hergestellt werden und einen rechnerischen Mindestgehalt an CaO + MgO von 60% aus den Mischverbindungen (CaO, MgO, CaCO3, MgCO3, Ca(OH)2, Mg(OH)2) erreichen.
  • Strichaufzählung
    Die Bezeichnung “Magnesium Mischkalk” ist zulässig, wenn der rechnerische MgO-Gehalt (aus MgO, MgCO3, Mg(OH)2) mindestens 10% MgO beträgt.
  • Strichaufzählung
    Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P2O5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K2O wasserlöslich anzugeben.
  • Strichaufzählung
    100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 8 mm.
  • Strichaufzählung
    Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO3 + MgCO3-Gehalt im Produkt anzugeben.

5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

10% CaO, 10% MgO, 10% S.

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel. Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher Schwefel oder als Schwefelsäureanhydrid.

3. Ausgangsstoffe:

Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Sulfite, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Kalium bewertet als K2O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K2O wasserlöslich anzugeben.

6. Mineralische Spurennährstoffdünger

1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

0,2% Bor; 0,02% Kobalt; 0,1% Kupfer; 1% Eisen; 0,5% Mangan; 0,01% Molybdän; 0,1% Zink.

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.

3. Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat, Kobaltchelat, Kobaltsalze, Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Eisenchelat, Eisen II-Salz, Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze, Natriummolybdat, Ammoniummolybdat, Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid, Monoethanolamin.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.
    1. Litera i
      Chelatbildner:
    DTPA - Diäthylentriaminpentaessigsäure
    C14H23 O10N3
    EDDCHA - Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2
    EDDHA - Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18H20O6N2
    EDDHMA - Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20H24O6N2
    EDTA - Äthylendiamintetraessigsäure
    C10H16O8N2
    HEDTA - Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure
    C10H18O7N2
    TMHBED - Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
    1. Sub-Litera, i, i
      Sonstige Komplexbildner:
    HEDPA - Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2Zitronensäure
    Cyanidin-Fe-Komplex
  • Strichaufzählung
    Das Anion des Salzes ist anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnungshinweis für eine Anwendung ausschließlich im Bedarfsfall unter Einhaltung der Aufwandmenge.

7. Mineralische Mehrnährstoffdünger

1. Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

3% N; 5% P2 O5; 5% K2O
In Summe muss der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 15% betragen.
Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei der nachgenannten Gehalte:
1% N; 1% P2O5; 1% K2O

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Nährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlöslicher Gehalt entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Typen 1 bis 6.

3. Ausgangsstoffe:

Sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P2O5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P2O5 ist dieser anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Die besonderen Bestimmungen der sonstigen mineralischen Düngemitteltypen gelten sinngemäß.
  • Strichaufzählung
    Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 5% N, 5% P2O5 und 5% K2O enthält.
  • Strichaufzählung
    Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis “enthält Langzeitstickstoff” unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  • Strichaufzählung
    Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.

8. Organische Dünger

1. Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:

  • Strichaufzählung
    1% N; 1
  • Strichaufzählung
    1% P2O5;
  • Strichaufzählung
    1% K2O

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3. Ausgangsstoffe:

Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger).

a) tierische Ausgangsstoffe:

Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, soweit sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (ABl.Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1) entsprechen und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. 85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff vorliegen.

b) pflanzliche Ausgangsstoffe:

Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rindenhumus, Grüngutkompost, Biogasgülle. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  • Strichaufzählung
    Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  • Strichaufzählung
    Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P2O5 und 1% K2O enthält.
  • Strichaufzählung
    Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181 aus 2006,, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist – ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich – anzugeben.

9. Organisch-mineralische Dünger

1. Mindestgehalt:

10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens 1% N oder 1% P2O5 oder 1% K2O.

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid.
Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.

3. Ausgangsstoffe:

Sämtliche bei organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Lehm und Gesteinsmehl.

4. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  • Strichaufzählung
    Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  • Strichaufzählung
    Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als organisch-mineralischer Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1% P2O5 und 1% K2O enthält.
  • Strichaufzählung
    Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis “enthält Langzeitstickstoff” unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  • Strichaufzählung
    Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organisch-mineralischem Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181 aus 2006,, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist – ausgenommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.

10. Kultursubstrate

1. Typenbestimmende Bestandteile, Nähstoffformen und -löslichkeiten:

Parameter

Anforderungen

pH-Bereich (CaCl2)

4 - 7

Salzgehalt (g/l FM)

< 3

Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse

Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle

Keimrate in %

100

Keimverzögerung in Tagen

0 im Vergleich zur Kontrolle

Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile

≤ 3 je Liter

Trockendichte in g TM/l FM

≤ 750

Korngröße in mm

≤ 50

pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).

2. Ausgangsstoffe:

Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Erde, Rinde und Rindenhumus, Grüngutkompost, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu.
Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.

3. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Die Substratgruppe und der Einsatzbereich des Kultursubstrates sind anzugeben:

Substratgruppe

Einsatzbereich

Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährstoffbedarf

Aussaat

Jungpflanzen

salzempfindliche Pflanzen

Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf

Spezialkulturen

Kultursubstrate für Moorbeetpflanzen

säureliebende Pflanzen

Kultursubstrate für Sonderkulturen

trockenheitsliebende Pflanzen

Kakteen

Epiphyten

  • Strichaufzählung
    Die typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten für Sonderkulturen sind kulturspezifisch anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Angabe der verfügbaren Nährstoffe in Bereichen (in mg/l) unter Hinzufügung des Extraktionsmittels (zB: P2O5 verfügbar (CAL): 200-500 mg/l).
  • Strichaufzählung
    Folgende Abkürzungen der Extraktionsmittel sind zu verwenden:
    CAL = Calciumlactat/Calciumacetat/Essigsäure-Extrakt zB für verfügbares P2O5und K2O;
    CaCl2 = Calciumchloridextrakt für verfügbaren Stickstoff;
    CAT = Calciumchlorid/DTPA-Extrakt zB für die verfügbaren Gehalte von Stickstoff, Phosphat und Kalium.
  • Strichaufzählung
    Das Produkt darf nicht mehr als 3 keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  • Strichaufzählung
    Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
  • Strichaufzählung
    Für säureliebende Pflanzen ist beim Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse eine Pflanzenfrischmasse ab ≥ 70% der Kontrolle einzuhalten. Für Sonderkulturen sind die Vorgaben des Pflanzenverträglichkeitstestes nicht anzuwenden.
  • Strichaufzählung
    Bei lediglich haltbietenden Substraten ohne Nährstoffgehalt entfallen Nährstoffgehaltsangaben.
  • Strichaufzählung
    Als Graberde deklarierte Kultursubstrate dürfen auch mit Ruß, Eisensulfat oder Eisenoxid eingefärbt werden.

11. Bodenhilfsstoffe

1. Typenbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflusst wird, sind anzugeben.

2. Ausgangsstoffe:

  • Strichaufzählung
    Bodenkrümler: Silikatkolloide;
  • Strichaufzählung
    Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;
  • Strichaufzählung
    pflanzliche Stoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen (insbesondere frische Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte);
  • Strichaufzählung
    Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl.

3. Besondere Bestimmungen:

Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten.

12. Pflanzenhilfsmittel

1. Typenbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind anzugeben.

2. Ausgangsstoffe:

Pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt sowie sonstige homöopathische Zubereitungen; alle für organisch-mineralische Düngemittel erlaubte Ausgangsstoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen, Huminstoffe; Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern).
Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der Bundesrepublik Deutschland als Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

3. Besondere Bestimmungen:

  • Strichaufzählung
    Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
    mindestens 10 hoch 9 lebensfähige und kulturartspezifische Rhizobien pro Gramm Produkt, maximal 10 hoch 5 kontaminierende Pilze und andere Bakterien pro Gramm Produkt.
  • Strichaufzählung
    Bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen ist die Art der Pflanze anzugeben.

Schlagworte

Kalkdünger, Calciumdünger, Oxidform, Nahrungsmittelindustrie, Genussindustrie, Nährstofflöslichkeit, Calciumcarbonat, Kalkgestein, Dolomitmehl, Natriumsalz, Kaliumsalz, Hobbybereich, Monoammoniumphosphat, Kaliumnitrat, Hufspan, Hufgrieß, Hornspan, Horngrieß, Geflügelmist, Pferdemist, Schweinemist, Pressrückstand, Bierfiltrationsrückstand, Jutefaser, Hanffaser, Topfsubstrat

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2010

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40086665