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Art. 3

Fassungen
01.11.2006 bis 29.10.2008 — BGBl. III Nr. 27/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute16.12.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2011
Art. 330.10.200815.12.2010 § → § BGBl. III Nr. 176/2008
Art. 301.11.200629.10.2008 BGBl. III Nr. 27/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 27/2007

Außerkrafttretensdatum

29.10.2008danach: BGBl. III Nr. 176/2008

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob die gebundenen Hilfskredite die übliche Form eines “pre-mixed credit” annehmen oder ausnahmsweise die Form eines “mixed credit” annehmen.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben. Die österreichischen Kreditkonditionen für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen. Zum Stand 1. Dezember 2005 erstrecken sich Hilfskredite über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 0,90% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 2,715% p.a. Alternativ können Hilfskredite mit einer Laufzeit von 12 Jahren, hievon 4,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), einem Zinssatz von 0% p.a. und einer indikativen Garantieprämie von 2,494% p.a. realisiert werden. Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20005266

Dokumentnummer

NOR40086682