Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastenatlas-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 56/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.
(2)Absatz 2,Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.
(3)Absatz 3,Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40086703