Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).Paragraph 10, (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2)Absatz 2,Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Scheine gemäß § 23, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Scheine gemäß Paragraph 23,, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40086713