Rechtstracker.at

§ 26 ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2007 bis 14.03.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2615.03.200714.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009
§ 2601.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

15.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein

Paragraph 26, (1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 29, erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.

  1. Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 3,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Litera a
      eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
    2. Litera b
      15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086720