Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
e. Segelflieger
Grundberechtigung für Segelflieger
§ 61. (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.Paragraph 61, (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
Motorflugzeugschleppstart,
Hilfsmotorstart (Motorsegler im Segelflug),
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, umDie in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
Außenlandungen zu verhindern, und
aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
Schlagworte
Kraftwagenschleppstart
Dokumentnummer
NOR40086733