Rechtstracker.at

§ 77 ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2007 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 58/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 389/2020
§ 7715.03.200714.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 7701.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

15.03.2007BGBl. II Nr. 58/2007

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 389/2020

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 69, sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß Paragraph 75, sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
  3. Absatz 3,Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74,, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
  4. Absatz 4,Werden die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein.
  5. Absatz 5,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74, ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086741