Rechtstracker.at

§ 84 ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2007 bis 31.07.2012 — BGBl. II Nr. 58/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 8415.03.200731.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 8401.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

15.03.2007BGBl. II Nr. 58/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2012danach: BGBl. II Nr. 260/2012

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.
  2. Absatz 2,Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß Paragraph 79, für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Navigation,
    2. Ziffer 2
      Geographie,
    3. Ziffer 3
      Meteorologie,
    4. Ziffer 4
      Luftrecht.
  4. Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086744