Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 10.Paragraph 10,
Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 9,) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40086794