Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.03.2007 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1601.03.200730.06.2015 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 64/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 164/2015

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 1 des Bundesministeriums für Inneres, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Justiz ernannt werden sollen, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann bei Bediensteten unterbleiben, die die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen haben. Nähere Festlegungen im Sinne dieser Bestimmung können von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40086800