Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;
Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 68 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988);Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988);
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;
Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden;
Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011
Dokumentnummer
NOR40086807