Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsarten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8., Punkt 2.1. bis 2.5. sowie Punkt 2.16. und 2.17. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.6. durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes;die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.6. durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.5., 2.14. und 2.15. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.7. bis 2.13. sowie Punkt 2.18., 2.19. und 2.20.) durch Befragung beim Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.Die Erhebung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (Paragraph 7,) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011
Dokumentnummer
NOR40086811