Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Stichprobe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
zunächst aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, undzunächst aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen, und
sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (§ 4 Abs. 2) auszuwählen.sodann die bei diesen statistischen Einheiten unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Absatz 2,) auszuwählen.
(2)Absatz 2,Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 1 übermittelten Daten heranzuziehen.Für die Auswahl der statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übermittelten Daten heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in § 1 angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in Paragraph eins, angeführten Verordnungen festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011
Dokumentnummer
NOR40086812