Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinproduktebetreiberverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bestandsverzeichnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2,In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
Name und Anschrift des Herstellers,
Name und Anschrift des Vertreibers,
die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
Standort bzw. betriebliche Zuordnung.
(3)Absatz 3,Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Absatz 2, genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
(4)Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß Paragraph 8, gemeinsam geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
NOR40086861