Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.Paragraph 17, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.
(3)Absatz 3,Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Das Konsulargebührengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
(4)Absatz 4,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(5)Absatz 5,Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003, treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2001, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist. (6)Absatz 6,§ 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.Paragraph 12, Absatz 3 und die Tarifpost 7 Absatz eins und 3 in der Anlage zu Paragraph eins, sind in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist. (7)Absatz 7,Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.Tarifpost 7 Absatz 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist. (8)Absatz 8,Die §§ 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.Die Paragraphen eins, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.128 aus 2006, begeben hat, weiter anzuwenden. (9)Absatz 9,Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2007, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007,, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 380/1967, In-Kraft-Treten
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2008
Dokumentnummer
NOR40086952