Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Grenzwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der GKV 2006
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes “ASchG” der Ausdruck “B-BSG”,
an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmerin” oder “Arbeitnehmer” der Begriff “Bedienstete” oder “Bediensteter” und
an die Stelle des Begriffes “Arbeitgeber” oder “Arbeitgeberin” der Begriff “Dienstgeber”
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2,§ 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2” das Zitat “§ 87 Abs. 2” tritt.Paragraph 11, GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Absatz 2, das Zitat “§ 87 Absatz 2, tritt.
(3)Absatz 3,§ 22 Abs. 4 GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2” das Zitat “§ 87 Abs. 2” tritt.Paragraph 22, Absatz 4, GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Absatz 2, das Zitat “§ 87 Absatz 2, tritt.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011
Dokumentnummer
NOR40086988