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§ 5 ÖSG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 10/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 501.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 10/2007
§ 501.07.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 10/2007
§ 524.08.200230.06.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 10/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      “Zertifikate” jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
    2. Ziffer 2
      “Herkunftsnachweis” jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
    3. Ziffer 3
      “erneuerbare Energieträger” erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
    4. Ziffer 4
      “Biomasse” den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
    5. Ziffer 5
      “Abfall mit hohem biogenen Anteil” die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
    6. Ziffer 6
      “Strom aus erneuerbaren Energieträgern” elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
    7. Ziffer 7
      “Gesamtstromverbrauch” die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
    8. Ziffer 8
      “öffentliches Netz” ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
    9. Ziffer 9
      “Engpassleistung” die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
    10. Ziffer 10
      “Hybridanlage” eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
    11. Ziffer 11
      “Mischfeuerungsanlage” eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
    12. Ziffer 12
      “Ökostromanlage” eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
    13. Ziffer 13
      “Neuanlage” eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
    14. Ziffer 14
      “Altanlage” eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
    15. Ziffer 15
      “Ökostrom” elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    16. Ziffer 16
      “öffentliche Fernwärmeversorgung” die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
    17. Ziffer 17
      “bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
    18. Ziffer 18
      “modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen” jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
    19. Ziffer 19
      “Kleinwasserkraftwerksanlage” eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.
    20. Ziffer 20
      Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
    21. Ziffer 21
      Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
    22. Ziffer 22
      Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
    23. Ziffer 23
      „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (Paragraph 13, Absatz 2,) erfüllt wird;
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Schlagworte

Wellenenergie, Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40086995