Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind vom amtlichen Tierarzt in einer Datenbank gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel I Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufzuzeichnen und dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dem Landeshauptmann zu melden. Weiters ist der Statistik Austria die Anzahl der Schlachtungen aufgegliedert nach einzelnen Tierarten und Tierkategorien zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufzeichnung bzw. Meldung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen im Rahmen der Kontrollen nach §§ 51, 54, 56 bis 59 LMSVG. Dabei sind nach den organisatorischen Möglichkeiten elektronische Meldewege und -systeme zu nützen.Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind vom amtlichen Tierarzt in einer Datenbank gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Kapitel römisch eins Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, aufzuzeichnen und dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dem Landeshauptmann zu melden. Weiters ist der Statistik Austria die Anzahl der Schlachtungen aufgegliedert nach einzelnen Tierarten und Tierkategorien zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufzeichnung bzw. Meldung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen im Rahmen der Kontrollen nach Paragraphen 51, 54, 56 bis 59 LMSVG. Dabei sind nach den organisatorischen Möglichkeiten elektronische Meldewege und -systeme zu nützen.
(2)Absatz 2,Jedes Untersuchungsorgan hat - allenfalls unter Mithilfe des Schlachthofbetreibers - bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zumindest folgende Daten aufzuzeichnen und zu melden:
Zahl, Herkunft, Alter und Kennzeichnungen sämtlicher zur Untersuchung angemeldeter Tiere,
die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung sowie zusätzlicher Untersuchungen aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind,
Art der Verwendung oder Entsorgung von als genussuntauglich befundenen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden, Schlachtabfällen sowie zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teilen gegliedert entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1).Art der Verwendung oder Entsorgung von als genussuntauglich befundenen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden, Schlachtabfällen sowie zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teilen gegliedert entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienvorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. Oktober 2002 Seite 1).
Diese Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten für Wild aus freier Wildbahn sinngemäß, wobei in diesem Fall an Stelle des Schlachthofbetreibers der Inhaber des Wildtierbearbeitungsbetriebes tritt.
(3)Absatz 3,Im Falle von § 7 Abs. 6 obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Zusammenführen der Aufzeichnungen bzw. die Durchführung der Meldungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen.Im Falle von Paragraph 7, Absatz 6, obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Zusammenführen der Aufzeichnungen bzw. die Durchführung der Meldungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen.
(4)Absatz 4,Die Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach Vorliegen des jeweiligen Untersuchungsergebnisses zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Datenbankeintragungen und allfällige schriftliche Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(6)Absatz 6,Meldungen an ausländische Behörden bzw. Herkunftsbetriebe sind entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (Text von Bedeutung für den EWR), (ABl Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) über das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend durchzuführen.Meldungen an ausländische Behörden bzw. Herkunftsbetriebe sind entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, (Text von Bedeutung für den EWR), Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005 Seite 27) über das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend durchzuführen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010
Dokumentnummer
NOR40087004