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§ 2 TSch-VeranstV

Fassungen
03.04.2007 bis 22.02.2008 — BGBl. II Nr. 80/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 69/2016
§ 223.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 70/2008
§ 203.04.200722.02.2008 § → § BGBl. II Nr. 80/2007
§ 201.01.200502.04.2007 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.04.2007BGBl. II Nr. 80/2007

Außerkrafttretensdatum

22.02.2008danach: BGBl. II Nr. 70/2008

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 2, (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2007,)
  2. Absatz 3,Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.
  3. Absatz 4,Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.
  4. Absatz 5,Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.
  5. Absatz 6,In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzen vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden.

Schlagworte

Futteraufnahme

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40087079