Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter Paragraph eins, angeführten Druckgeräte verboten.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40087250