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§ 92a BörseG

Fassungen
26.04.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92a26.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 92a01.01.201325.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 92a26.04.200731.12.2012 BGBl. I Nr. 19/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92 a

Inkrafttretensdatum

26.04.2007BGBl. I Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 83/2012

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 92 a,

  1. Absatz eins,Die Anzeige gemäß den Paragraphen 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;
    3. Ziffer 3
      das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;
    4. Ziffer 4
      den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 92, auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.
  2. Absatz 2,Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den Paragraphen 91 und 92 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der RL 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die Paragraphen 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
  3. Absatz 3,Das Mutterunternehmen einer nach der RL 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den Paragraphen 91 und 92 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nummer 9 der RL 2004/39/EG verwaltet, sofern
    1. Ziffer eins
      die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Nummer 4 der RL 2004/39/EG erhalten hat;
    2. Ziffer 2
      sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der RL 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.
    Die Paragraphen 91 und 92 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 91 und 92 Ziffer 3, gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40087285